Waldbrandverordnung der BH Mödling

 

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

 

  • Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden von Feuer verboten.
  • Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
  •  Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
  • Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grasflächen mit hoch wachsenden Gräsern ist verboten

     

 Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr

(Notruf: 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.

Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gelten bis

31. Oktober 2013.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174

Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu

€ 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.